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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 336

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 380/17, Beschluss v. 21.02.2018, HRRS 2018 Nr. 336


BGH 1 StR 380/17 - Beschluss vom 21. Februar 2018 (LG Weiden)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 24. Januar 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat auf die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 16. März 2017 die Ausgangsentscheidung durch Beschluss vom 5. Dezember 2017 im Schuldspruch abgeändert und die weitergehende Revision der Verurteilten verworfen.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 beantragt die Verurteilte „die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 356a StPO wegen Rechtsverletzung“ und gleichzeitig die Aufhebung der Ausgangsentscheidung des Landgerichts Weiden mit Zurückverweisung des Verfahrens sowie eine Herabsetzung des Strafmaßes auf drei Jahre sechs Monate. Zur Begründung des Antrags werden einzelne Verfahrensrügen erhoben und Rechtsverletzungen im Ausgangsverfahren geltend gemacht.

2. Das als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Schreiben der Verurteilten erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen der Verurteilten ist nicht zu entnehmen, wann sie den Beschluss des Senats erhalten hat. Damit lässt sich nicht feststellen, ob die Anhörungsrüge fristgemäß im Sinne des § 356a Satz 2 StPO innerhalb von einer Woche ab der Kenntniserlangung erhoben worden ist. Im Übrigen ist auch die gemäß § 356a Satz 3 StPO geforderte Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung nicht erfolgt.

3. Der Rechtsbehelf wäre aber auch unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden ist, noch hat sie zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Urteils bedurfte es nicht.

Das Anhörungsverfahren nach § 356a StPO dient nicht dazu, weiteres Revisionsvorbringen zu ermöglichen. Aufgrund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil der Verurteilten zu überprüfen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 336

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner