HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1201
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 342/17, Beschluss v. 23.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1201
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 20. September 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. März 2017 mit Beschluss vom 20. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 „sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung meiner Revision“ eingelegt „und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand n. § 356a und Fortführung der Revision mit Nachreichung von Gegenstellungnahmen und zusätzlichen Revisions-Begründungen“ beantragt.
Die als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Beschwerde ist unbegründet. Einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) trägt der Verurteilte in seinem Beschwerdevorbringen nicht vor. Der Senat hat die Revision des Verurteilten auf Grundlage der Revisionsbegründungen seiner Verteidiger, die sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts beanstandeten, auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Das Anhörungsverfahren nach § 356a StPO dient nicht dazu, weiteres Revisionsvorbringen zu ermöglichen. Aufgrund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten 1 2 zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schreiben des Verurteilten vom 2. Oktober 2017 zeigen Rechtsfehler nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs.1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1201
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner