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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1199

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 223/17, Beschluss v. 11.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1199


BGH 1 StR 223/17 - Beschluss vom 11. Oktober 2017 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet.

§ 356a Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 7. September 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht Stuttgart hat den Verurteilten mit Urteil vom 22. Dezember 2016 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 7. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. September 2017 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben, mit der er geltend macht, der Verwerfungsbeschluss sei nicht begründet worden.

II.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Der Senat hat das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten - einschließlich seiner Ausführungen in den Gegenerklärungen vom 20. Juni 2017 und vom 23. Juni 2017 zu dem Antrag des Generalbundesanwalts - in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

Es ist dem Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO immanent, dass der Verwerfungsbeschluss ohne Begründung ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). Dies gilt auch, wenn ein Verurteilter seine Revision nach der Antragstellung durch den Generalbundesanwalt ergänzend begründet. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 5 StR 167/17).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1199

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner