HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 935
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 63/16, Beschluss v. 11.08.2016, HRRS 2016 Nr. 935
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 25. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Einwendungen der Revisionen gegen die vom Landgericht angewandte betriebswirtschaftliche Methode kommt es für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht an. Denn die Kammer hat den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zum Stichtag 31. Oktober 2009 auch ausführlich mit einer Vielzahl wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen begründet (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NStZ 2014, 107 mwN). Dass ihr hinsichtlich der Fälligkeit der Lohnsteuerabführung ein Irrtum unterlaufen ist, lässt angesichts der verbleibenden und schon für sich gesehen hinreichend aussagekräftigen Beweisanzeichen den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit unberührt.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 935
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede