HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 460
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 50/15, Beschluss v. 11.03.2015, HRRS 2015 Nr. 460
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen, Computerbetrugs in zehn Fällen und versuchten Computerbetrugs schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, Computerbetrugs in 13 Fällen und versuchten Computerbetrugs in sechs Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. folgendes ausgeführt:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen ... alle mit derselben Geldkarte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an demselben Geldautomaten vorgenommenen Abhebungen in natürlicher Handlungseinheit zueinander (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 4 StR 193/12, juris Rn. 3; 3. April 2012 - 2 StR 63/12, juris Rn. 7, 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, juris Rn. 18 f.; 4. November 2010 - 4 StR 404/10, juris Rn. 21 und 27. April 2010 - 4 StR 112/10, juris Rn. 1). Dies gilt, unabhängig von der genauen zeitlichen Reihenfolge, auch für das Zusammentreffen einer erfolgreichen Abhebung mit einem fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 457/07, juris Rn. 4). Eine relevante, die Annahme eines neuen Tatentschlusses rechtfertigende Zäsur liegt demgegenüber erst dann vor, wenn der Täter entweder eine andere Karte verwendet und infolgedessen eine neue Geheimnummer eingeben muss oder zu einer anderen Bankfiliale wechselt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, juris Rn. 21; 21. November 2002 - 4 StR 448/02, juris Rn. 4 und 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, juris Rn. 4)."
Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Dies hat zur Folge, dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 2, 3 und 7; den Fällen II. 4, 5 und 9, den Fällen II. 6 und 10, den Fällen II. 15 und 16, den Fällen II. 19 und 20 sowie den Fällen II. 21 und 23 der Urteilsgründe statt - wie vom Landgericht angenommen in Tatmehrheit - jeweils wegen einer einheitlichen in natürlicher Handlungseinheit begangenen Tat des Computerbetrugs (§ 263a StGB) strafbar gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Im Hinblick auf die Schuldspruchänderung entfallen die in den Fällen II. 3, 5, 7, 9, 10, 16, 20 und 23 gesondert verhängten Einzelfreiheitsstrafen.
Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Januar 2006 - 2 StR 461/05). In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts schließt der Senat angesichts der Festsetzung von Einzelfreiheitsstrafen für vier Fälle des Diebstahls von jeweils zehn Monaten (Fälle II. 1, 11, 14 und 17 der Urteilsgründe), für die verbleibenden zehn Fälle des vollendeten Computerbetrugs von jeweils acht Monaten, für den verbleibenden Fall des versuchten Computerbetrugs von drei Monaten (Fall II. 8 der Urteilsgründe) und angesichts der Vielzahl der einzubeziehenden Einzelstrafen aus den beiden amtsgerichtlichen Urteilen aus, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es eine zutreffende konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten vorgenommen hätte. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang begangen wurden (UA S. 27).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 460
Bearbeiter: Karsten Gaede