HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 572
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 401/15, Beschluss v. 03.05.2016, HRRS 2016 Nr. 572
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die zwischen den Taten 18 und 36 der Urteilsgründe sowie den Taten 26 und 39 der Urteilsgründe jeweils bestehende Tateinheit (UA S. 133) bedarf es der vom Generalbundesanwalt beantragten Nachholung von Einzelstrafen nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 572
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede