HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1136
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 164/15, Beschluss v. 14.10.2015, HRRS 2015 Nr. 1136
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Große Strafkammer in Pforzheim - vom 27. November 2014 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der Gebührenüberhebung in 1.661 Fällen schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Gebührenüberhebung in 1.678 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und festgestellt, dass der Angeklagte aus den Taten einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 250.557,52 Euro erlangt hat und nur deshalb nicht auf Wertersatzverfall erkannt wurde, weil Ansprüche der geschädigten Kostenschuldner als Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung festgestellt, dass der in P. als Notar tätige Angeklagte in 1.678 Fällen bei der Abrechnung von 5/10-Betreuungsgebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO nach der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen einen überhöhten Gegenstandswert ansetzte, indem er diesen mit dem Kaufpreis gleichsetzte, obwohl er, wie er aus vorangegangenen Kostenprüfungen wusste, nach der gefestigten Rechtsprechung nur maximal 50 % des Kaufpreises zugrunde legen durfte. Mit den Abrechnungen erweckte der Angeklagte bei den jeweiligen Kostenschuldnern bewusst wahrheitswidrig den Eindruck ordnungsgemäßer Abrechnung, auf die diese jeweils vertrauten und den in Rechnung gestellten Betrag beglichen. Der Angeklagte erlangte auf diese Weise im Zeitraum 16. April 2010 bis 15. Mai 2013 insgesamt 250.557,52 Euro inklusive Umsatzsteuer zu Unrecht, wobei das Landgericht als angemessenen Gegenstandswert zugunsten des Angeklagten jeweils von 50 % des Kaufpreises ausging.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht hinsichtlich sämtlicher ausgeurteilter Taten.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt.
„1. Die Urteilsformel ist um insgesamt 17 Fälle zu reduzieren.
a) Soweit die Strafkammer in dem Urteilstenor eine Gesamtzahl von 1678 Taten angegeben hat, ist ihr offensichtlich ein Zählfehler unterlaufen. Tatsächlich führen die Urteilsgründe nur 1662 Fälle auf, denen jeweils eine gesonderte Einzelstrafe zugeordnet ist. Dieses Versehen beruht darauf, dass die Strafkammer die eigentlich an 727. Stelle stehende Tat zum Nachteil des S. unter der Ziffer 728 erfasst und sodann bei der fortlaufenden Nummerierung der nächsten 15 Taten in Zweierschritten statt bis Ziffer 742 bis Ziffer 758 weitergezählt hat (UA S. 31 f.). Dies führt dazu, dass die Strafkammer in der Urteilsformel eine um 16 Fälle zu hohe Gesamtzahl angegeben hat. Einen derartigen Zählfehler kann das Revisionsgericht selbst korrigieren, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung hervorruft (st. Rspr.; vgl. dazu Senat, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386; 23. November 2004 - 4 StR 362/04, juris Rn. 2 und vom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11, juris Rn. 4; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl. 2013, § 354 Rn. 20 mwN). Dies ist hier der Fall, nachdem sich der Fehler ohne weiteres aus der fortlaufenden Nummerierung selbst ergibt.
b) Soweit das Landgericht in den Fällen III. 357 und 1041 von Tatmehrheit ausgegangen ist und den Angeklagten jeweils wegen Gebührenüberhebung zum Nachteil der R. verurteilt hat, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben (UA S. 21, 40). Das Landgericht hat insoweit übersehen, dass die in Ansatz gebrachten Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von 216 Euro und 507 Euro gegenüber der Kostenschuldnerin nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit nur einer Kostenrechnung angefordert wurden (und zwar mit der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kostenrechnung vom 23. Januar 2012, URNr. 160/12 [auf DVD]). Da die Geltendmachung der Gebühren damit auf derselben Handlung beruht, ist hier richtigerweise von Tateinheit auszugehen. Dass die Anklage sich nur auf einen (um 267,75 Euro überhöhten) Kostenansatz in Höhe von insgesamt 507 Euro bezieht (Zif. 1087, SA Bd. 3 Bl. 893), steht der Berücksichtigung des durch die zusätzlich erhobene Gebühr in Höhe von 216 Euro bedingten Schadens (=89,25 Euro) nicht entgegen. Es liegt hier nämlich auch prozessual gesehen nur eine Tat im Sinne des § 264 StPO vor. Das Landgericht war daher gehalten, seinem Urteil von Amts wegen auch den Teil der Tat zugrunde zu legen, der erst in der Hauptverhandlung bekannt geworden ist (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 264 Rn. 9 mwN). Der Senat wird den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern und einen Fall der Gebührenüberhebung in Wegfall bringen können. § 265 StPO hindert die Berichtigung des Schuldspruchs nicht, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Die vorzunehmende Korrektur des Konkurrenzverhältnisses führt zwar zum Wegfall der für die Tat III. 357 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat (UA S. 78); gleichwohl bleibt der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. März 2015, juris Rn. 4 mwN; BGH, Urteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218, 239). Der Senat wird mit Blick auf die verbleibenden 1661 Einzelstrafen zwischen einem und drei Monaten ausschließen können, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Konkurrenzen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.“
Dem schließt sich der Senat an.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten zu entlasten.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1136
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede