HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 139
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 602/14, Beschluss v. 12.01.2016, HRRS 2016 Nr. 139
In der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung wird der Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in den Gründen dahin berichtigt, dass es in Randnummer 18 heißen muss:
„Die Verjährung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom 11. August 2005 eingefügten § 78b Abs. 5 StGB …“ anstatt „Die Verjährung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom 11. August 2000 eingefügten § 78b Abs. 5 StGB …“.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 139
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede