HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1047
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 232/12, Beschluss v. 24.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1047
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Bundesgerichtshof Cirener zu rechtfertigen.
Richterin am Bundesgerichtshof Cirener hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass sie in der ersten Hälfte des Jahres 2010 von einer Berliner Richterkollegin aus dem zivilrechtlichen Bereich um die Benennung eines auch wirtschaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidigers gebeten worden sei. Der Schwiegervater ihrer Freundin sei inhaftierter Beschuldigter in einem großen Wirtschaftsstrafverfahren im Augsburger Gerichtsbezirk. Sie habe daraufhin mehrere ihr bekannte Strafverteidiger genannt, darunter auch Rechtsanwalt Dr. L., der dann - wie sie im März des Jahres 2012 bei einer Feier von der Schwiegertochter des Angeklagten H. erfahren habe - das Mandat übernommen und die Revisionsbegründungsschrift verfasst habe. Gespräche über die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe habe sie zu keinem Zeitpunkt geführt; der Angeklagte H. sei ihr nicht bekannt.
Das Verfahren betreffend den Angeklagten H. (1 StR 234/12) steht mit vorliegendem Revisionsverfahren in sachlichem Zusammenhang. Auch die Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren erhielten deshalb rechtliches Gehör. Sowohl der Generalbundesanwalt als auch der Verteidiger Rechtsanwalt J. haben hierauf mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Mitwirkung von Richterin am Bundesgerichtshof Cirener bestehen.
Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der angezeigte Sachverhalt, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin am Bundesgerichtshof Cirener zu begründen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1047
Bearbeiter: Karsten Gaede