HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 493
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 60/11, Beschluss v. 16.03.2011, HRRS 2011 Nr. 493
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Betrugsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Landgericht hat das Vorliegen besonders schwerer Fälle gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht, da der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Ob der Angeklagte die Taten auch als Mitglied einer Bande begangen hat, ist durch die Strafkammer nicht erörtert worden.
In den Urteilsgründen wird gemäß § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO angegeben, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen ist. Dem Urteil (insbesondere UA S. 72) ist weiter zu entnehmen, dass sich die Verständigung auch darauf erstreckte, dass die Taten abweichend von der Anklageschrift nicht bandenmäßig begangen wurden (im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es u.a.: "... bei einem vollumfänglichen Geständnis ... ohne Bandenabrede ...").
Der Senat sieht daher (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11) Anlass darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch nicht Gegenstand einer Verständigung sein darf (§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO) und dass auch die Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken hat, dass das Gesetz beachtet wird (vgl. RiStBV Nr. 127 Abs. 1 Satz 1). Der in Betracht kommende § 263 Abs. 5 StGB ist eine Qualifikation und betrifft daher den Schuldspruch. Eine Verständigung darüber, dass keine bandenmäßige Begehung vorliegt, ist in diesem Fall, in dem es nicht nur um eine strafzumessungsrelevante Feststellung geht, unzulässig (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10, StV 2011, 78, 79).
Gleichwohl ist die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrensrüge erhoben. Er hat weder eine Verletzung des § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO beanstandet, noch ein Verwertungsverbot gemäß § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO geltend gemacht. Auch wenn in den Urteilsgründen, ohne dass dies erforderlich wäre (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, NStZ 2011, 170, 171; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, StV 2011, 76, 78), Einzelheiten der Verständigung mitgeteilt werden, bedarf es zur Beanstandung der Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 257c StPO der Erhebung einer formgerechten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09, StV 2010, 227). Der Umstand, dass das Revisionsgericht im Rahmen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei zugleich erhobener umfassender Sachrüge den Urteilsinhalt ergänzend berücksichtigen kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99; BGHSt 45, 203, 204 f.), befreit nicht von der Anbringung einer Verfahrensrüge. Da eine solche nicht erhoben ist, ist die Beweiswürdigung schon deshalb nicht auf eine Verletzung des Verwertungsverbots des Geständnisses zu überprüfen.
Hinzu kommt, dass ohnehin kein Verwertungsverbot gemäß § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO vorliegt. Bei einer, wenn auch fehlerhaften, Verständigung, besteht ein Verwertungsverbot nach dem Gesetz nur "in diesen Fällen", d.h. in den in § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO aufgeführten Fällen. Gemeint sind Konstellationen, in denen sich das Gericht von der Verständigung lösen will. Wenn die "Vertragsgrundlage" für das Geständnis entfallen ist, erfordert das Gebot der Verfahrensfairness, dass auch dieses keinen Bestand mehr hat. Bindung des Gerichts und Geständnis des Angeklagten stehen in einer Wechselbeziehung, die das Gericht nicht folgenlos einseitig auflösen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 257c Rn. 28).
Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht aber nicht einseitig von der Verständigung gelöst, sondern diese in vollem Umfang eingehalten, weshalb der Revisionsführer auch keine derartige Rüge erhoben hat. Ein Verwertungsverbot - diese Wirkung knüpft das Gesetz allein an das Scheitern der Verständigung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, StV 2011, 76, 77) - besteht daher nicht.
Auch im Übrigen weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler auf. Das vom Verteidiger vor dem Tatgericht vorgetragene "schlanke" Geständnis, wozu der Angeklagte erklärte, "dass er die Erklärung seines Verteidigers als seine eigene Einlassung verstanden wissen wolle" (UA S. 73), ist jedenfalls insoweit rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehen worden, als der Angeklagte die Begehung der Taten zugegeben hat. Das Landgericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und sich von der Richtigkeit des Geständnisses insoweit überzeugt und dies ohne Rechtsfehler begründet. Dass der Angeklagte nicht gemäß § 263 Abs. 5 StGB verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
Das Landgericht erwähnt bei der Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen u.a. (UA S. 83/84), dass im Rahmen der Verständigung "Einigkeit darüber bestand, dass für den Fall, dass der Angeklagte geständig ist, eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Jahren und zehn Monaten zu verhängen wäre" (im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es: "... eine Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen sein wird, die fünf Jahre und zehn Monate nicht übersteigt"). Eine Mindeststrafe wird nicht genannt. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass bei Mitteilung eines möglichen Verfahrensergebnisses (§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO) stets ein Strafrahmen, also Strafober- und Strafuntergrenze anzugeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, NStZ 2011, 170). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie sich hier ein (etwaiger und auch nicht gerügter) Verfahrensfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Insbesondere hat der Senat nicht die Besorgnis, wegen der nicht genannten Strafuntergrenze könne sich die Strafkammer auf eine nicht zulässige "Punktstrafe" festgelegt haben (vgl. Senatsbeschluss aaO).
Die Strafkammer hat im Übrigen sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe ausführlich und rechtsfehlerfrei begründet. Bedenken, die Strafzumessungserwägungen seien nicht ernst gemeint, sondern sollten lediglich die bereits feststehende Strafe begründen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10, StV 2011, 78, 79), hat der Senat nicht.
Über die Einzelstrafen wurde sich nicht verständigt und bezüglich der Gesamtstrafe ist nach der Formulierung "nicht mehr als" nicht davon auszugehen, dass sich die Strafkammer auf eine nicht zulässige "Punktstrafe" (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, NStZ 2010, 650) festgelegt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 493
Externe Fundstellen: StV 2012, 134
Bearbeiter: Karsten Gaede