HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1137
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 326/11, Beschluss v. 20.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1137
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu dem Umstand, dass B. nicht durch die ihm vor allem seitens des Angeklagten S. mit Tötungsvorsatz zugefügten Verletzungen, sondern infolge stressbedingten Herzversagens verstorben ist, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Juli 2011 zutreffend ausgeführt:
"Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf sind ... rechtlich bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen ... So liegt es hier. Der Tod des Opfers ist nicht etwa Folge einer außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Verkettung unglücklicher Umstände, bei der eine Haftung des Angeklagten für den Erfolg ausscheiden würde. Die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist vielmehr unwesentlich und rechtfertigt auch keine andere Bewertung der Tat, weil die Handlung des Angeklagten den Tod des Opfers einschloss und dieser aufgrund dessen alsbald eintrat."
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 14. September 2011 hat bei der Beratung vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1137
Bearbeiter: Karsten Gaede