HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1105
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 611/08, Beschluss v. 06.11.2008, HRRS 2008 Nr. 1105
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts des jeweiligen Tatbildes erscheint die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit eher fern liegend. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1105
Bearbeiter: Karsten Gaede