HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1104
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 607/08, Beschluss v. 05.11.2008, HRRS 2008 Nr. 1104
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafen sind jedenfalls, wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, ohne dass der Verteidiger hiergegen Einwände erhoben hätte, angemessen i.S.d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1104
Bearbeiter: Karsten Gaede