HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 912
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 423/08, Beschluss v. 27.08.2008, HRRS 2008 Nr. 912
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Revision das Ergebnis der Ermittlungen hinsichtlich weiterer Dolmetscher oder Übersetzer für die Sprache Igbo schon nicht mitgeteilt hat, welches sich ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft aus einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 912
Bearbeiter: Karsten Gaede