HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1096
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 392/08, Beschluss v. 23.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1096
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge ist auch aus folgendem Grund nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO): Ohne Vorlage des im Antrag der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Beschluss vom 16. März 2007 in Bezug genommenen Vermerks der GER Karlsruhe vom 16. März 2007 nebst Anlagen ist für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, wann sich der Tatverdacht gegen den Angeklagten E. als Beschuldigten konkretisierte.
Zu dieser Rüge hätte eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1096
Bearbeiter: Karsten Gaede