HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 961
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 355/08, Beschluss v. 23.09.2008, HRRS 2008 Nr. 961
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat versteht die Sätze am Ende von UA S. 68 dahin, dass damit im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, schon eine günstige Kriminalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wurde.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 961
Bearbeiter: Karsten Gaede