HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 597
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 241/08, Beschluss v. 18.06.2008, HRRS 2008 Nr. 597
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beanstandung einer überlangen Verfahrensdauer scheitert bereits daran, dass eine Verfahrensrüge wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erhoben wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 597
Bearbeiter: Karsten Gaede