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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 512

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 105/08, Beschluss v. 03.04.2008, HRRS 2008 Nr. 512


BGH 1 StR 105/08 - Beschluss vom 3. April 2008 (LG Nürnberg)

Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach der Vollstreckungslösung.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren in Höhe von zwei Monaten für vollstreckt erklärt wird.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf eine zulässige Revision hat der Senat von Amts wegen Verfahrensverzögerungen nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8). In dem Zeitraum von mehr als sechs Monaten zwischen der verfügten Anfertigung des Revisionsübersendungsberichtes und dem Eingang der Vorgänge beim Generalbundesanwalt ist in dem hier einfach gelagerten Fall - Geständnis des Angeklagten - ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu sehen. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Verstoß dadurch zu kompensieren, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH - Großer Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, erklärt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zwei Monate der verhängten Strafe für vollstreckt.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 512

Bearbeiter: Karsten Gaede