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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 511

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 104/08, Beschluss v. 15.04.2008, HRRS 2008 Nr. 511


BGH 1 StR 104/08 - Beschluss vom 15. April 2008 (LG Augsburg)

Missbräuchliches Verteidigerverhalten (Aufgabe der Verteidigung; falscher Revisionsvortrag).

Vor § 1 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. September 2007 wird

a) das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall C II. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Verfahren ist einzustellen und der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, weil diese Tat nicht von der Anklage umfasst war und auch eine Nachtragsanklage nicht erhoben wurde. Der daraus folgende Wegfall der Einzelstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten führt indessen - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann, zumal im Hinblick auf den sehr straffen Zusammenzug der für die sechs täterschaftlich begangenen Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängten Einzelstrafen, deren Addition sich auch nach Wegfall der eingestellten Beihilfetat noch immer auf 25 Jahre und sechs Monate beläuft, ausschließen, dass eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Senat sieht Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht erstreckte sich in dieser verhältnismäßig einfach gelagerten Sache über 24 Verhandlungstage und hatte eine Gesamtdauer von über einem Jahr. Begreifbar wird dies erst, wenn man das Verhalten der Verteidigung und insbesondere den Inhalt einiger der von ihr gestellten zahlreichen Anträge ins Auge fasst.

Beispielsweise beantragte sie einen bereits dreimal vernommenen Zeugen nochmals zu vernehmen, weil sie eine seiner Bekundungen anders verstanden habe als die Staatsanwaltschaft. Das Landgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass auf eine Wiederholung einer bereits erfolgten Beweiserhebung kein Anspruch bestünde; das ist zutreffend, weil das, was zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ist, der unmittelbaren Würdigung des Gerichts unterliegt und nicht seinerseits in derselben Hauptverhandlung zum Beweisgegenstand werden kann. Die Verteidigung wiederholte diesen Antrag in unterschiedlichen Varianten noch viermal, auch noch nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, und lehnte das Gericht in Reaktion auf einen der sachgerechten Zurückweisungsbeschlüsse wegen Befangenheit ab. Das Landgericht hat die - im Übrigen offensichtlich unbegründete - Ablehnung zu Recht als verspätet und wegen offensichtlicher Verschleppungsabsicht verworfen. Die Nutzung der durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer solchen Weise ist mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Verteidigung, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären.

Rechtsanwalt L. aus M., der den Angeklagten bereits vor dem Landgericht verteidigt hatte, beanstandet die Verfahrensweise des Landgerichts mit der Revision und macht zudem einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend, weil ihm der Vorsitzende der Strafkammer und der Berichterstatter zu Beginn der Hauptverhandlung für den Fall eines Geständnisses im Sinne der Anklage mit den dort angeklagten 26 Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten in Aussicht gestellt hätten, wohingegen er ohne Geständnis für die nachgewiesenen sieben Taten bei Freispruch in 19 Fällen tatsächlich zu acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Der Vorsitzende und der Berichterstatter haben hierzu folgende dienstliche Stellungnahme abgegeben:

"Dem Angeklagten wurde seitens VRiLG H. und auch seitens RiLG B. zu keiner Zeit ein bestimmtes Strafmaß oder eine Strafobergrenze in Aussicht gestellt. Auch nicht gegenüber Rechtsanwalt L. Und auch nicht geknüpft an irgendwelche Bedingungen wie ein 'umfassendes Geständnis'. Entgegenstehendes Revisionsvorbringen entspricht nicht der Wahrheit. Richtig ist, dass es ein auf Wunsch und Initiative von Rechtsanwalt L. stattgefundenes Gespräch zwischen ihm und RiLG B. im Dienstzimmer des Richters gegeben hat. Zu diesem Gespräch kam - kurz nach Beginn - VRiLG H. auf ausdrücklichen und vor Gesprächsbeginn von RiLG B. geäußerten Wunsch dazu.

Während dieses Gesprächs wurde seitens der anwesenden Richter überhaupt keine Strafe/Strafobergrenze in Aussicht gestellt. Vielmehr empfanden es beide anwesenden Berufsrichter als nicht angenehm, dass Rechtsanwalt L. fortwährend pauschal wissen wollte, welches Strafmaß sich die Kammer denn so vorstelle. Eine Antwort, geschweige denn eine 'Zusage' hat er auf sein wiederholtes Fragen nicht bekommen. Daraufhin hat er 'Hypothesen' dergestalt aufgestellt, wie aus seiner Sicht die Vollstreckung für seinen Mandanten ablaufen könnte, würde Herr K. zu einer Strafe mit 'einer 4 vor dem Komma' verurteilt werden.

Kommentiert haben beide Richter diese von Rechtsanwalt L. ausgeführten Rechenbeispiele einzig damit, dass Rechtsanwalt L. erklärt wurde, dass die Kammer die Möglichkeit einer Verständigung nicht von vornherein ausschließen will, sich jedoch konkret erst hierzu äußern will, wenn Verteidigung und Staatsanwaltschaft Konsens in ihren Vorstellungen erzielt hätten.

VRiLG H. und RiLG B. ist nichts darüber bekannt, ob es zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat. Herangetreten wurde an die Kammer insoweit jedenfalls nicht."

Aufgrund dieser von der Revision nicht widersprochenen Erklärung muss der Senat nun auch noch mit Befremden zur Kenntnis nehmen, dass er mit unwahrem Vorbringen konfrontiert wurde.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 511

Bearbeiter: Karsten Gaede