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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 189

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 627/07, Beschluss v. 22.01.2008, HRRS 2008 Nr. 189


BGH 1 StR 627/07 - Beschluss vom 22. Januar 2008 (LG Mannheim)

Mittäterschaft (Kriterium der Aufteilung der Beuteanteile).

§ 25 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. August 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2007 und im Hinblick auf die Erwiderung des Verteidigers des Angeklagten K. vom 14. Januar 2008 bemerkt der Senat: Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 300.000,-- Euro weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Aus der Gesamtschau der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass an dem von dem Angeklagten P. im Interesse aller Beteiligten entgegengenommenen Erlös des Handels mit Betäubungsmitteln alle drei Bandenmitglieder auch gemeinsame Verfügungsgewalt hatten (UA S. 82 f.). Somit konnte das Landgericht zutreffend eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (vgl. BVerfG StV 2004, 409) in Höhe des Verkaufserlöses gegenüber dem Angeklagten K. vornehmen. Ob eine solche Gesamtzurechnung auch möglich gewesen wäre, sofern die Strafkammer hätte eindeutig feststellen können, ob und welche Anteile jedes einzelne Bandenmitglied konkret erhalten hat, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 189

Bearbeiter: Karsten Gaede