HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 522
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 194/07, Beschluss v. 02.05.2007, HRRS 2007 Nr. 522
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Kabelbinder und Klebeband, mit denen die Täter S. fesselten und knebelten, waren hier "Werkzeuge oder Mittel" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Dass die Strafkammer nicht wegen schweren Raubes verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 522
Bearbeiter: Karsten Gaede