hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 512

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 141/07, Beschluss v. 02.05.2007, HRRS 2007 Nr. 512


BGH 1 StR 141/07 - Beschluss vom 2. Mai 2007 (LG München II)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. November 2006 wird aus den Gründen des Antrags des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO im Tatkomplex 8a Nr. 46 auf Kosten der Staatskasse eingestellt wird und die Angeklagte nicht wegen Betrugs in 104 Fällen sondern in 103 Fällen verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 512

Bearbeiter: Karsten Gaede