HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 43
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 561/06, Beschluss v. 05.12.2006, HRRS 2007 Nr. 43
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die sehr milde Strafe wird dem Schuldumfang auch deshalb nicht gerecht, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch eine Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB begangen haben dürfte.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 43
Bearbeiter: Karsten Gaede