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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 43

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 561/06, Beschluss v. 05.12.2006, HRRS 2007 Nr. 43


BGH 1 StR 561/06 - Beschluss vom 5. Dezember 2006 (LG Freiburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet; obiter-Rüge einer zu milden Strafe.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die sehr milde Strafe wird dem Schuldumfang auch deshalb nicht gerecht, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch eine Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB begangen haben dürfte.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 43

Bearbeiter: Karsten Gaede