HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 769
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 373/06, Beschluss v. 08.08.2006, HRRS 2006 Nr. 769
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 6. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, da sie dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Der Vorsitzende hat die (Willens-)Erklärung des Zeugen F. zur Entbindung seines Zeugenbeistands und früheren Verteidigers Rechtsanwalt W. von der Schweigepflicht - hinsichtlich ihres Umfangs - in vertretbarer Weise ausgelegt.
Der hierauf beruhende Ablauf von dessen Vernehmung kann daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Revision begründen (vgl. auch § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ob der Verteidiger der genannten Auslegung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung ausdrücklich zugestimmt hat (so die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklärung), oder ob er bei seinem Verzicht auf eine weitere Vernehmung des Zeugen nur - ohne erkennbaren Widerspruch - ausdrücklich auf die Auffassung des Vorsitzenden verwiesen hat (so die Revision in ihrer Erwiderung), kann daher dahinstehen.
Ebenso kann auf sich beruhen, ob sich die Annahme aufdrängt, dass Rechtsanwalt W. bekundet hätte, er habe als Verteidiger des Zeugen F. gewusst, dass dieser, letztlich veranlasst durch die Justiz, absichtlich einen Unschuldigen eines schweren Verbrechens bezichtigte und darüber hinaus auch noch bekundet hätte, er habe von F. erfahren, wer der wahre Täter gewesen sei.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 769
Bearbeiter: Karsten Gaede