HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 630
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 317/06, Beschluss v. 13.07.2006, HRRS 2006 Nr. 630
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Wegen der Fassung des Tenors verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.
Die (sofortige) Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 630
Bearbeiter: Karsten Gaede