HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 851
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 214/06, Beschluss v. 09.08.2006, HRRS 2006 Nr. 851
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. Zur Rüge, der "Beweisantrag Nr. 10" sei zu Unrecht abgelehnt worden (Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO): Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Bei dem "Beweisantrag" handelte es sich mangels ausreichender Substantiierung um einen Beweisermittlungsantrag.
Die pauschale Behauptung von Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Gerichtskosten in Höhe von mindestens 19.469,15 € im Jahre 2003 und in Höhe von mindestens 73.841,99 € im Jahre 2004 unter Benennung von 13 Zeugen (Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern und einem Notar) sowie von über 30 - zu verlesenden - Honorarrechnungen, Kostenrechnungen und Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die jeweils andere, aber nicht im Einzelnen benannte und bezifferte Forderungen betrafen, genügt nicht. Es hätte vielmehr der Bezeichnung der behaupteten Forderungen - mit deren Grundlage und deren Höhe - im Einzelnen bedurft. Dem Beweisermittlungsantrag nachzugehen, hatte die Strafkammer keinen Anlass. Die Vielzahl der offensichtlich weitgehend erfolglosen Zivilrechtsstreitigkeiten, in die der Angeklagte verstrickt war, offenbarte ein Prozessgebaren, das den Eindruck vermitteln musste, es handele sich bei den behaupteten Ausgaben beziehungsweise Verbindlichkeiten zumindest weitgehend um unnötige und unangemessene Aufwendungen. Außerdem unterstrich das Vorbringen nur, dass die Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Stellung der Prozesskostenhilfeanträge in jeder Hinsicht unvollständig war. Der Bewertung als Beweisermittlungsantrag steht nicht entgegen, dass die Strafkammer den Antrag als Beweisantrag behandelte (vgl. BGH StV 1996, 581 f.) und unter dieser - aber eben unzutreffenden - Sicht rechtsfehlerhaft, nämlich nur mit dem Gesetzeswortlaut des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO ("für die Entscheidung ohne Bedeutung") beschied (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 43a m.w.N.).
2. Zur Rüge, zwei Beweisanträge auf Vernehmung des Steuerberaters K. - Ersatz für den zurückgenommenen "Beweisantrag Nr. 9" - seien zu Unrecht abgelehnt worden (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), beziehungsweise die Strafkammer habe insoweit ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt (§ 244 Abs. 2 StPO): Die pauschale Behauptung, der Angeklagte habe mit der Erzielung seines Einkommens verbundene notwendige Ausgaben in Höhe von 21.859,-- € im Jahre 2003 und in Höhe von 9.574,-- € im Jahre 2004 gehabt - unter Benennung des Steuerberaters des Angeklagten als Zeuge -, genügt - hinsichtlich der Aufklärungsrüge - nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Notwendigkeit der Ausgaben - eine Rechtsfrage, worauf schon die Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluss zu Recht hinwies - kann nur beurteilt werden, wenn deren Gegenstand und Höhe im Einzelnen mitgeteilt wird.
Auch hier handelte es sich um einen Beweisermittlungsantrag, wovon auch die Strafkammer zutreffend ausging. Dem nachzugehen, musste sich ihr nicht aufdrängen. Die Strafkammer hatte bereits pauschal 6.000,-- € an Werbungskosten in Ansatz gebracht. Weiterreichende Ermittlungen, etwa beim Steuerberater, musste die Strafkammer nicht anstellen, denn Anhaltspunkte für höhere Werbungskosten waren angesichts der festgestellten Arbeits- und Lebensverhältnisse des Angeklagten während des fraglichen Zeitraums nicht ersichtlich.
Die pauschale Behauptung höherer Werbungskosten, ohne diese - etwa nach Rückfrage beim eigenen Steuerberater - konkret zu benennen, ändert an dieser Bewertung nichts. Vielmehr drängt sich der Gedanke auf, die Antragstellung sollte nur dazu dienen, den Prozess weiter zu verschleppen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 851
Bearbeiter: Karsten Gaede