HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 850
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 208/06, Beschluss v. 13.07.2006, HRRS 2006 Nr. 850
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Revisionsvortrag macht nicht hinreichend deutlich, warum sich dem Landgericht in den auf S. 14 der Revisionsbegründung tabellarisch aufgelisteten Einzelfällen eine Einvernahme von Kunden oder die Verlesung von Bestellungsunterlagen und Lieferscheinen aufdrängen musste, nachdem der kaufmännisch versierte und anwaltlich beratene Angeklagte sämtliche Taten eingeräumt hatte und sein Geständnis mit dem Ergebnis der bis dahin durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme im Einklang stand.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 850
Bearbeiter: Karsten Gaede