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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 764

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 132/06, Urteil v. 22.08.2006, HRRS 2006 Nr. 764


BGH 1 StR 132/06 - Urteil vom 22. August 2006 (LG München)

Unbegründete Revision der Staatsanwaltschaft.

§ 349 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. September 2005 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Sie ist auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die für eine Strafaussetzung zur Bewährung maßgebenden Gesichtspunkte erörtert und eine vertretbare Entscheidung getroffen, wenn auch eine andere möglich gewesen wäre. Das gilt auch, soweit der Tatrichter die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht für geboten erachtet.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 764

Bearbeiter: Karsten Gaede