HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 909
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 478/05, Beschluss v. 09.11.2005, HRRS 2005 Nr. 909
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Erfolgreiches Revisionsvorbringen kann nicht auf die Vorlage von Beweismaterial gestützt werden, das, so der Vortrag der Verteidigung, zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Schon deshalb braucht der Senat Zweifeln an der Echtheit des von der Verteidigung am 7. November 2005 vorgelegten Schreibens, das angeblich ein Notar an den Angeklagten gerichtet hat, nicht nachzugehen, die sich aus Form und Inhalt dieses Schreibens ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 909
Bearbeiter: Karsten Gaede