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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 106

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 476/05, Beschluss v. 12.01.2006, HRRS 2006 Nr. 106


BGH 1 StR 476/05 - Beschluss vom 12. Januar 2006 (LG Passau)

Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (keine Zurechnung des Anwaltverschuldens).

§ 44 StPO

Entscheidungstenor

Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 10. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Betroffene.

Gründe

Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt, weil sein Verteidiger die Begründungsschrift versehentlich nicht in den Briefauslauf seiner Kanzlei gegeben, sondern in seiner Akte abgelegt hat. Dies ist mit der Erklärung des Verteidigers hinreichend glaubhaft gemacht (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46, 345, 473 Abs. 7 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 106

Bearbeiter: Karsten Gaede