HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 845
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 429/05, Beschluss v. 13.10.2005, HRRS 2005 Nr. 845
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 23. Juni 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 1. der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zu einer Berichtigung der Urteilsformel, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Fall II. 1. der Urteilsgründe wurde das von dem Angeklagten bestellte Rauschgift schon bei seinem Lieferanten beschlagnahmt, bevor dieser den Wohnort des Angeklagten erreicht hatte. Insoweit liegt weder vollendeter noch versuchter Erwerb vor (vgl. BGHSt 40, 208), sodass der Angeklagte hier allein den Verbrechenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt hat.
Trotz der Schuldspruchberichtigung kann die im Fall II. 1. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Landgericht hat für diesen Fall bereits ausdrücklich strafmildernd hervorgehoben, dass das Rauschgift wegen der schon bei dem Lieferanten erfolgten Beschlagnahme vollständig dem Markt und damit den möglichen Endabnehmern vorenthalten werden konnte.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 845
Bearbeiter: Karsten Gaede