HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 258
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 17/05, Beschluss v. 16.02.2005, HRRS 2005 Nr. 258
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 30. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Teilfreispruch entfällt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen. Für die von ihm außerdem beantragte Erweiterung des Schuldspruchs ist dagegen im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung gemäß § 154a StPO vorgenommene Beschränkung der Strafverfolgung (Sachakten Bl. 177) kein Raum.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 258
Bearbeiter: Karsten Gaede