HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 117
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 522/04, Beschluss v. 17.12.2004, HRRS 2005 Nr. 117
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Merkmals des "hinterlistigen Überfalls" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 17. Juni 2004 - 1 StR 62/04.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 117
Bearbeiter: Karsten Gaede