HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 579
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 172/04, Beschluss v. 25.05.2004, HRRS 2004 Nr. 579
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Einzelstrafen für die Taten 2 und 3 sind ungewöhnlich niedrig, so dass eine Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht zu prüfen war. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 579
Bearbeiter: Karsten Gaede