HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 578
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 170/04, Beschluss v. 21.05.2004, HRRS 2004 Nr. 578
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Mannheim vom 18. November 2003 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Die auf § 136a StPO gestützte Rüge ist unbegründet. Auch wenn die Auskunft des Vernehmungsbeamten über das vorläufige Obduktionsergebnis nach dem damaligen Stand der Erkenntnisse unvollständig war, liegt keine verbotene Vernehmungsmethode in der Form einer bewußten Täuschung oder Irreführung vor. Das Schwurgericht hat freibeweislich geprüft und keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte bewußt über die damalige Beweislage getäuscht worden ist; denn nachdem anfänglich verschiedene Todesursachen in Betracht gezogen worden waren, reduzierte sich die telefonische Mitteilung auf Gewalteinwirkung im weiteren Sinne sowie eine nicht gänzlich auszuschließende Herzrhythmusstörung. Liegen nur fahrlässige Fehlleistungen bzw. Fehlinformationen der Ermittlungsbeamten vor, fehlt es an einem gezielten Einsatz unzulässiger Mittel (vgl. BGHSt 31, 395, 399 f.; BGH StV 1989, 515; KK-Boujong, 5. Aufl., § 136a Rdn. 23). Im übrigen hat der Angeklagte seine Angaben zum äußeren Tathergang auch in der Hauptverhandlung wiederholt, so daß jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die damals unzutreffenden Angaben nicht mehr fortwirken konnten, nachdem zwischenzeitlich seit längerem das schriftliche Gutachten vorlag, welches von einem Tod infolge Erstickens nach einem Angriff gegen den Hals ausgeht.
Die sachlich-rechtliche Beanstandung, eine Zusatzuntersuchung am Herz der Verstorbenen sei nicht durchgeführt worden, weshalb "nicht in verläßlicher Weise" der Tod durch eine Herzrhythmusstörung ausgeschlossen werden könne, vermag die Beweiswürdigung der Strafkammer und das dieser zugrunde liegende Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen nicht zu erschüttern. Zudem bestand nach den Angaben des Hausarztes des Opfers, welcher das Vorliegen von Herzrhythmusstörungen ausschloß, keine Veranlassung, eine zusätzliche Untersuchung des Herzens durchzuführen - gerade auch in Anbetracht der Verletzungen des Opfers im Halsbereich.
Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung bleiben ohne Erfolg.
Die tatrichterliche Würdigung, es lägen keine kränkenden Äußerungen des Tatopfers im Sinne einer schweren Beleidigung nach § 213 StGB vor, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH NStZ 1982, 27; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Faß zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5).
Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es jedoch, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigungen und auch der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGHSt 34, 37; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4 und 6). Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des § 213 1. Alt. StGB, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sind (BGHR aaO Beleidigung 4, 5 und 6).
Die Ausführungen des Tatrichters lassen nicht besorgen, daß er sich dieser Anforderungen an das Gewicht der Provokationslage nicht bewußt gewesen ist. Die Getötete hatte seit Herbst 2001 Veränderungen im Verhalten des Angeklagten bemerkt und aus weiteren Anhaltspunkten auf ein Verhältnis ihres Mannes mit einer anderen Frau geschlossen. Eine solche außereheliche Beziehung leugnete er auch noch vehement, als das Opfer nach einer mehrwöchigen Beobachtung des Angeklagten durch eine Detektei Fotos und Berichte vorliegen hatte, weshalb es dann in der Folge zu mehrfachen heftigen Auseinandersetzungen unter den Eheleuten kam. Dabei beleidigte die Geschädigte den Angeklagten, einen Rechtspfleger, und seine Geliebte, eine Reinigungskraft im Gericht, in gleicher Weise wie auch unmittelbar vor der Tat, machte obszöne Anspielungen im Hinblick auf seine nachlassende Potenz und drohte mindestens einmal, den Direktor des Amtsgerichts als seinen Vorgesetzten über die außereheliche Beziehung zu informieren. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer die Wiederholung solcher - für sich gesehen durchaus tiefgehender - Beleidigungen unmittelbar vor dem Tatgeschehen unter Berücksichtigung des weiteren Verhaltens des Angeklagten und unter objektiver Betrachtung der Gesamtumstände, nicht als schwere Beleidigungen im Sinne von § 213 beurteilt hat (vgl. BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8).
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung war zu verwerfen, weil sie dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 578
Externe Fundstellen: NStZ 2004, 631
Bearbeiter: Karsten Gaede