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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 508

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 141/04, Beschluss v. 04.05.2004, HRRS 2004 Nr. 508


BGH 1 StR 141/04 - Beschluss vom 4. Mai 2004 (LG Landshut)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen.

Soweit die Revision mit Schriftsatz vom 5. April 2004 die Revisionsbegründung vom 20. Februar 2004 dahin ergänzt, die Strafkammer habe ein gegen einen Zeugen ergangenes Urteil nicht verlesen, handelt es sich um eine Verfahrensrüge (Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO). Diese ist ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, weil sie nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht wurde (vgl. BGH StV 1999, 407 m.N.). Darauf, daß das Vorbringen, dieses Urteil könne Anhaltspunkte dafür enthalten, den Angaben des Zeugen "kritischer gegenüberzutreten", nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, kommt es daher nicht mehr an. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 508

Bearbeiter: Karsten Gaede