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HRRS 2024 Nr. 988

BGH 3 StR 112/23 Beschluss - 16. Mai 2024 (LG Wuppertal)

§ 24 StPO; § 44 StPO; § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 345 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO; § 176 Abs. 1 StGB

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Unzulässigkeit bei fristgemäßer Revisionsbegründung); Revisionsbegründung (Zulässigkeit der Verfahrensrüge: Angabe der Verfahrenstatsachen; Angabe der Inhalte des Ablehnungsgesuchs und des zurückweisenden Beschlusses; Berücksichtigungsfähigkeit von Schreiben und Gegenerklärungen während des Revisionsverfahrens); sexuellen Handlung an einem Kind (Körperkontakt; Unerheblichkeit der Wahrnehmung des Geschädigten).

Für die Verwirklichung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB ist nicht erforderlich, dass der Täter sein Versprechen erfüllen will oder kann. Es genügte und genügt, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen - zumindest bedingten - Vorsatz aufgenommen hat.