§ 24 StPO; § 44 StPO; § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 345 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO; § 176 Abs. 1 StGB
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Unzulässigkeit bei fristgemäßer Revisionsbegründung); Revisionsbegründung (Zulässigkeit der Verfahrensrüge: Angabe der Verfahrenstatsachen; Angabe der Inhalte des Ablehnungsgesuchs und des zurückweisenden Beschlusses; Berücksichtigungsfähigkeit von Schreiben und Gegenerklärungen während des Revisionsverfahrens); sexuellen Handlung an einem Kind (Körperkontakt; Unerheblichkeit der Wahrnehmung des Geschädigten).
Für die Verwirklichung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB ist nicht erforderlich, dass der Täter sein Versprechen erfüllen will oder kann. Es genügte und genügt, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen - zumindest bedingten - Vorsatz aufgenommen hat.
§ 199 Abs. 1 StPO; § 76 Abs. 2 GVG; § 206a Abs. 1 StPO
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Entscheidung in bereits laufender Hauptverhandlung).