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HRRS2024Nr. 537

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2024Nr. 537

§ 211 StGB; § 23 StGB; § 224 StGB

Versuch (Mord: Eventualvorsatz, bewusste Fahrlässigkeit, Abgrenzung, akute Intoxikation, Polizeisperre, Beiseite-Springen eines Polizisten, Gefährdung); gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkzeugs: Kraftfahrzeug, Sturzgeschehen, Ausweichbewegung; mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung).

1. Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzen jeweils ein spezifisches Unmittelbarkeitserfordernis („mittels“) voraus. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und die Verletzung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein. Verletzungen, die erst durch ein anschließendes Sturzgeschehen oder eine Ausweichbewegung des Tatopfers verursacht worden sind, genügen insoweit nicht. 2. Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Art der Behandlung des jeweiligen Geschädigten durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet wäre, das Leben zu gefährden. Eine Lebensgefahr, die sich erst aus weiteren äußeren Umständen ergibt, reicht dafür nicht aus. Das „Zur-Seite-Stoßen“ durch ein anfahrendes Fahrzeug trägt diese Bewertung ohne nähere Feststellungen bereits in objektiver Hinsicht nicht ohne Weiteres.