§ 212 StGB; § 15 StGB
Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: wertende Gesamtbetrachtung).
Bedingter Tötungsvorsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich zur Erreichung des erstrebten Zieles zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist sowie ernsthaft darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Ob der Täter danach bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist jeweils hinsichtlich der Wissens- und Wollenselemente des Vorsatzes im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, die dafür maßgebend sind. Erforderlich ist insbesondere, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und - soweit feststellbar - dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die sonst für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, in Betracht zieht. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar ein wesentlicher Indikator. Sie ist aber kein allein maßgebliches Kriterium für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.
§ 212 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO; § 223 StGB
Feststellung des Tötungseventualvorsatzes (kognitives Element; voluntatives Element; anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit; Vertrauen auf guten Ausgang; Beweiswürdigung; revisionsgerichtliche Überprüfung); körperliche Misshandlung (Schmerzempfinden).
1. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Ein kraftvoller Stoß einer Person vom Bahnsteig in das Gleisbett ist auch dann regelmäßig eine objektiv besonders gefährliche Handlung in diesem Sinne, wenn nicht festzustellen ist, dass der Ausführende einen sich gerade annähernden Zug wahrgenommen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter mit Sturzverletzungen des Opfers gerechnet hat, aufgrund derer ein Entkommen des Opfers aus eigener Kraft nicht nahelag. 2. Bei einem massiven Stoß, der mit erheblichem Kraftaufwand und aus vollem Lauf mit einem ruckartig nach vorne bewegten Unterarm gegen den Rücken des arglosen Opfers ausgeführt wird und dieses eine zwei Meter entfernte Bahnsteigkante herunterstürzen lässt, drängt sich die Schmerzhaftigkeit für das Opfer in einem Maße auf, dass es zur Gewinnung einer Überzeugung von einem zumindest kurz anhaltenden Schmerzempfinden einer (hier nicht mehr möglichen) Bestätigung durch das Opfer regelmäßig nicht bedarf.