§ 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO; § 283 Abs. 1 StGB
Insolvenzverschleppung (Mitglied des Vertretungsorgans als besonderes persönliches Merkmal); Bankrott (Schulderstellung als besonderes persönliches Merkmal).
Bei der nach § 15a Abs. 1 InsO und nach § 283 Abs. 1 StGB erforderlichen Pflichtenstellung handelt es sich jeweils um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 58, 115, 117 f. Rn. 9).
§ 264 StPO; § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 414 Abs. 2 Satz 2 StPO
Prozessuale Tat (Identität der prozessualen Tat von Anklage und Urteil bei Veränderungen des Tatbilds: „Nämlichkeit“ der Tat, Serie von Sexualtat mit ungewisser Tatzeit: Art und Weise der Tatbegehung als maßgebliches Kriterium); Sicherungsverfahren (Umgrenzungsfunktion: gleiche Anforderungen wie bei einer Anklageschrift).
1. Die Wahrung der Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes ist nach dem Kriterium der „Nämlichkeit“ der Tat zu beurteilen. Eine solche ist gegeben, wenn ungeachtet gewisser Differenzen bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen. Das Tatbild bestimmend sind in der Regel der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung und das Opfer beziehungsweise das Objekt, auf das sich der Vorgang bezieht (vgl. BGHSt 32, 215, 218). 2. Können einzelne Sexualtaten einer Tatserie nur hinsichtlich des Tatorts und der Begehungsweise, nicht aber hinsichtlich der Tatzeit näher bestimmt werden, so erlangt die Art und Weise der Tatverwirklichung maßgebliche Bedeutung für die Individualisierung der zum Gegenstand einer Anklage bzw. der Antragsschrift und später des Eröffnungsbeschlusses gemachten Taten (vgl. BGHSt 40, 44, 46). Ebenso wie in derartigen Fällen an die Individualisierung der Einzeltat in der Anklage- bzw. Antragsschrift einerseits und den Urteilsgründen andererseits keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind, da ansonsten wegen der begrenzten Erinnerungsfähigkeit des regelmäßig einzigen Tatzeugen nicht mehr vertretbare Strafbarkeitslücken entstünden, dürfen auch Modifikationen und Ergänzungen, die das Tatbild im Vergleich von Urteil zur Anklage bzw. der Antragsschrift erfährt, keiner zu strengen Betrachtung unterworfen werden (vgl. NStZ-RR 2005, 320). 3. Weichen bei einer Serientat die Feststellungen des Gerichts hinsichtlich der Tatmodalitäten einzelner Taten gleichwohl so deutlich von den in der Anklage- bzw. Antragsschrift geschilderten geschichtlichen Vorgängen ab, dass mit ihnen andere als die zuvor bezeichneten Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO beschrieben sind, kann sie das Gericht nicht ohne Erhebung einer Nachtragsanklage zum Gegenstand einer Verurteilung machen. 4. Eine Antragsschrift muss nach § 414 Abs. 2 Satz 2 StPO den Erfordernissen einer Anklageschrift genügen. Sie hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. BGHSt 57, 88, 91). 5. Wann eine Tat als historisches Ereignis hinreichend umgrenzt ist, kann, wie bei einer Anklageschrift, nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden (vgl. BGH wistra 2018, 49, 50). Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern, die häufig erst nach längerer Zeit angezeigt werden, ist eine Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oftmals nicht möglich. In diesen Fällen erfüllt eine Anklageschrift daher bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch die Festlegung des zeitlichen Rahmens der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (vgl. BGHSt 40, 44, 46 f.).