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HRRS2005Nr. 711

Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. e EMRK; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 26 a StPO; § 338 Nr. 3 StPO; § 24 Abs. 1 und 2 StPO; § 187 GVG

BGHR; Besorgnis der Befangenheit; gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot des Richters in eigener Sache; mit Unrecht verworfenes Ablehnungsgesuch; verfahrensfremde Ablehnungsgesuche; Verwerfung als unzulässig; Willkür; Rechtsmissbrauch; absoluter Revisionsgrund); faires Verfahren (unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Hinzuziehung eines Dolmetschers); Protokollierung (Kompetenz des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten; Diktat von Wertungen); redaktioneller Hinweis.

1. Zur Anwendung von § 26 a StPO und ihrer revisionsgerichtlichen Kontrolle nach der Entscheidung des BVerfG vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01). (BGHR) 2. Ein Ablehnungsgesuch ist weiterhin nicht allein schon dann "mit Unrecht verworfen" im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO, wenn es rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt worden ist, solange die Verwerfung nicht willkürlich oder in grundlegender Verkennung der Anforderungen des Art. 101 I 2 GG getroffen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob es tatsächlich sachlich gerechtfertigt gewesen wäre und ihm hätte stattgegeben werden müssen. (Bearbeiter) 3. Grundsätzlich kann auch die Verhandlungsführung des Vorsitzenden Anlass zu Misstrauen in seine Unvoreingenommenheit geben. Zwar wird dazu im Allgemeinen ein schlichter Fehler oder ein bloßer Irrtum nicht ausreichen. Jedenfalls bei grob rechtsfehlerhafter oder unsachlicher Vorgehensweise kann ein Ablehnungsgesuch aber Erfolg haben. Dementsprechend wird in aller Regel ein Gesuch, das an eine objektiv rechtsfehlerhafte, insbesondere prozessordnungswidrige Zwischenentscheidung oder eine solche Maßnahme der Verhandlungsleitung anknüpft, nicht als völlig ungeeignet und deshalb unzulässig im Sinne von § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO zurückgewiesen werden können. (Bearbeiter) 4. Maßnahmen der Verhandlungsleitung, die ohne nähere Prüfung und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls als prozessordnungsgemäß anzusehen sind, können bei verständiger Würdigung von vornherein kein Grund sein, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu hegen. Ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch ist deshalb wegen völliger Ungeeignetheit des vorgebrachten Grundes nach § 26 a Nr. 2 1. Alt. StPO zurückzuweisen. (Bearbeiter) 5. Unabhängig von der in den Einzelheiten umstrittenen Frage, ob und in welchem Umfang der Vorsitzende den Urkundsbeamten anweisen kann, eine aus seiner Sicht unnötige Protokollierung zu unterlassen, ist der Vorsitzende zweifelsfrei befugt einzuschreiten, wenn ein Dritter versucht, seine eigene (zudem tendenziöse) Bewertung von Verfahrensvorgängen ins Protokoll zu diktieren. (Bearbeiter) 6. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers ist nach § 187 Abs. 1 GVG nur für den Beschuldigten vorgesehen, der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK und Art. 14 Abs. 3 Buchst. f IPBPR gehen darüber nicht hinaus. Wer die Gerichtssprache ausreichend versteht, eine Verhandlung in ihr aber ablehnt, hat keinen Anspruch auf einen Dolmetscher. (Bearbeiter)

HRRS2005Nr. 711

Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; § 94 StPO; § 102 StPO; § 105 StPO; § 110 StPO

Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (nur teilweise Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren); Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Besitz kinderpornographischer Schriften; kriminalistische Erfahrung); Beschlagnahme (keine Freigabe von beweiserheblichen Datenträgern mit Kanzleidaten); Durchsicht (Dateien; Computeranlage; Zuordnung der Daten nach ihrer Verfahrensrelevanz; automatisierte Überprüfung der Festplatte; "PERKEO-Report"); gesetzlicher Richter; Richterablehnung (Glaubhaftmachung; offenkundige Tatsachen); Umgehung der Vertreterkammer durch willkürliche Verwerfung nach § 26a StPO; Beschluss (rechtliches Gehör; Wartepflicht; Heilung); Prüfung durch das Beschwerdegericht.

1. Dem Gewicht des schwerwiegenden Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. 2. Bei einer Kanzleiräume betreffenden Durchsuchung, insbesondere der dortigen Computeranlage, ist der hiermit verbundenen Gefahr eines Zugriffs auf verfahrensunerhebliche, auch objektiv-rechtlich geschützte und vertrauliche Daten von Mandanten in erster Linie im Verfahren der Durchsicht gemäß § 110 StPO Rechnung zu tragen. Hierbei muss die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden. Eine Zuordnung der Daten nach ihrer Verfahrensrelevanz kann unter Umständen mit Hilfe geeigneter Suchbegriffe oder Suchprogramme gelingen. 3. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen; er garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382, 401 f.; 101, 397, 407). Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Betroffenen erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (BVerfG NJW 2002, 2699, 2700). 4. Allein der Umstand, dass sich auf sichergestellten Datenträgern auch Kanzleidaten befinden, gebietet von Verfassungs wegen keine Freigabe der Beweismittel. Von Bedeutung ist hierbei, dass sich neben den unter Umständen auf den Datenträgern abgelegten Kanzleidaten auch andere, gegebenenfalls verfahrenserhebliche Daten auf den sichergestellten Datenträgern befinden. Zudem gibt es - mit Ausnahme der Evidenz - keine Pflicht zur ungeprüften Herausgabe von Gegenständen, welche angeblich nicht verfahrenserheblich sind oder die einem Beweisverwertungsverbot unterfallen sollen. 5. Mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn das Beschwerdegericht auch in den Fällen, in denen Ablehnungsgesuche willkürlich im Ablehnungsverfahren als unzulässig verworfen worden sind, lediglich prüft, ob die Ablehnungsgesuche in der Sache erfolgreich gewesen wären. Das Beschwerdegericht hat in Fällen wie dem hier zu entscheidenden nicht über die hypothetische Begründetheit des Ablehnungsgesuchs, sondern vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Grenzen der Vorschrift des § 26 a StPO, die den gesetzlichen Richter gewährleistet, eingehalten wurden. Bei einer willkürlichen Überschreitung des von § 26 a StPO gesteckten Rahmens hat das Beschwerdegericht die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen, damit dieses in der Zusammensetzung des § 27 StPO über das Ablehnungsgesuch entscheidet. 6. Nicht jede fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall, stellt auch eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters dar. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286, 299). Dies kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. 7. Beruht das konkrete Ablehnungsgesuch ausschließlich und ohne weiteres erkennbar auf tatsächlichen Umständen, welche aktenkundig oder gerichtsbekannt sind, so bedarf es keiner Glaubhaftmachung. 8. Die Rechtskraft der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs bewirkt eine Heilung des Verstoßes gegen das Wartegebot des § 29 Abs. 1 StPO.