Filter

Rechtsprechung suchen

1000 Treffer
HRRS 2006 Nr. 727

BGH 1 StR 150/06 Urteil - 26. Juli 2006 (LG Heidelberg)

§ 176 Abs. 1 StGB; § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (minder schwerer Fall); Auslegungslehre (Rechtsgut; Wille des Gesetzgebers; Materialien).

§§ 176, 176a StGB schützen die Möglichkeit zur ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern (vgl. BGHSt 45, 131, 132). Es erscheint nahe liegend, dass ein minder schwerer Fall gegeben sein kann, wenn das zu schützende Rechtsgut wegen Besonderheiten in der Person eines "weit über den altersgemäßen Zustand hinaus entwickelten" Opfers weniger stark als üblich gefährdet erscheint. Die Annahme eines minder schweren Falles ist aber nicht von Rechts wegen auf diese oder überhaupt eine bestimmte Art der Fallgestaltung beschränkt.

HRRS 2006 Nr. 468

BGH 1 StR 154/06 Beschluss - 26. April 2006 (LG Mannheim)

§ 44 StPO; § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 341 StPO

Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (Verfristung; Absprache; qualifizierte Rechtsmittelbelehrung; Verschulden des Angeklagten: Inkaufnahme des Eingangs nach Fristablauf und unbedingte Weisung an den Verteidiger); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages von Amts wegen.

HRRS 2006 Nr. 849

BGH 1 StR 168/06 Beschluss - 3. Juli 2006 (LG Baden)

§ 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 46 StGB

Aufklärungsrüge (Aufklärungspflicht; Darlegungspflicht bezüglich weiterer Angaben eines Zeugen); Ausmaß der Strafmilderung bei Angaben zu einem letztlich nicht ermittelten Hintermann.

Wird in einem (Hilfs-)Beweisantrag im Einzelnen dargelegt, welche für den Antragsteller günstigen Tatsachen ein Zeuge bekunden werde, so braucht sich das Gericht regelmäßig nicht zu der Annahme gedrängt sehen, von diesem Zeugen seien nicht nur die vom Antragsteller genannten Angaben zu erwarten, sondern davon unabhängig auch solche, die der Antragsteller in seinem Antrag nicht einmal andeutet. Gleichwohl mag bei einer ungewöhnlichen Fallgestaltung im Einzelfall anderes gelten. Dies bedarf dann aber regelmäßig eingehender und nachvollziehbarer Darlegung der tatsächlichen Umstände, an die eine solche Bewertung anknüpfen soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Unabhängig davon sind die Anforderungen an den Vortrag zum Aufdrängen aber umso höher, je ferner liegend das behauptete Beweisergebnis erscheint.

HRRS 2006 Nr. 625

BGH 1 StR 169/06 Beschluss - 20. Juni 2006 (LG München)

§ 137 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. c EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG

Recht auf ein faires Verfahren (Wahlverteidigung; Recht auf Verfahrensbeschleunigung von Mitangeklagten als Rechtfertigungsgrund; Terminierungen).

Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH NStZ 1998, 311, 312). Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte. Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden. Hierüber und insbesondere über Anträge auf Terminsverlegungen oder -aufhebungen hat er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung der Kammer, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden. Nichts anderes gilt bei entsprechenden Anträgen, die mit der Verhinderung eines Verteidigers begründet werden.

HRRS 2006 Nr. 471

BGH 1 StR 175/06 Beschluss - 11. Mai 2006 (LG Coburg)

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 349 Abs. 1 StPO

Wirksamer Rechtsmittelverzicht; unzulässige Revision (Entscheidung durch das Revisionsgericht).

Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grunde [hier: wirksamer Rechtsmittelverzicht] als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; BGH NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.).