BGH 1 StR 150/06 Urteil - 26. Juli 2006 (LG Heidelberg)
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (minder schwerer Fall); Auslegungslehre (Rechtsgut; Wille des Gesetzgebers; Materialien).
§§ 176, 176a StGB schützen die Möglichkeit zur ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern (vgl. BGHSt 45, 131, 132). Es erscheint nahe liegend, dass ein minder schwerer Fall gegeben sein kann, wenn das zu schützende Rechtsgut wegen Besonderheiten in der Person eines "weit über den altersgemäßen Zustand hinaus entwickelten" Opfers weniger stark als üblich gefährdet erscheint. Die Annahme eines minder schweren Falles ist aber nicht von Rechts wegen auf diese oder überhaupt eine bestimmte Art der Fallgestaltung beschränkt.