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HRRS 2006 Nr. 767

BGH 1 StR 50/06 Urteil - 9. August 2006 (LG München)

Art. 6 EMRK; § 266 StGB; § 299 Abs. 1 StGB; § 338 Nr. 3 StPO; § 24 Abs. 2 StPO; § 147 StPO

Ablehnungsgesuch (Besorgnis der Befangenheit im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen [der Zusammenarbeit] der Vorsitzenden Richterin mit einer Boulevardzeitung anlässlich des vorliegenden Verfahrens [Ehrverletzungen; mangelnde Offenlegung einer vorherigen Vorlage eines Artikels über den Prozess]; Prüfung nach Beschwerdegrundsätzen); Akteneinsichtsrecht (Aktenvollständigkeit; faires Verfahren; Fürsorgepflicht); Untreue ("Fall Wildmoser"); Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Vorteil).

1. Allein der Umgang eines erkennenden Richters mit der Presse begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, selbst dann nicht, wenn das Verhalten des Richters persönlich motiviert oder sogar unüberlegt war. 2. Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist vielmehr, ob er den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt (vgl. BGH wistra 2002, 267, 268). Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Zunächst berechtigt erscheinendes Misstrauen ist nach umfassender Information über den zugrunde liegenden Vorgang möglicherweise gegenstandslos (vgl. BGHSt 4, 264, 269 f.; BGH NStZ-RR 2004, 208 jeweils m.w.N.).

HRRS 2006 Nr. 533

BGH 1 StR 57/06 Beschluss - 9. Mai 2006 (OLG Karlsruhe)

§ 121 Abs. 2 GVG; § 357 StPO; § 55 Abs. 2 JGG

BGHSt 51, 34; (keine) Revisionserstreckung bei Revisionsausschluss gemäß § 55 Abs. 2 JGG (analoge Anwendung; Bindung der Erstreckung an einen Widerspruch bzw. an eine Zustimmungslösung); redaktioneller Hinweis.

1. § 357 StPO ist nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war. (BGHSt) 2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift des § 357 StPO auch zu Gunsten von früheren Mitangeklagten anzuwenden, die Revision eingelegt haben, wenn sie die Revision später zurückgenommen haben (vgl. BGH NJW 1996, 2663, 2665), ihre Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt haben (vgl. BGH NJW 1954, 441) oder sie nicht zulässig begründet haben (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2). (Bearbeiter) 3. Die Rechtsnatur des § 357 StPO als einer rechtskraftdurchbrechenden Ausnahmeregelung verbietet zwar nicht von Vornherein jede erweiternde Auslegung oder Analogie, legt es aber nahe, von seiner Anwendung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. (Bearbeiter)

HRRS 2006 Nr. 853

BGH 1 StR 70/06 Beschluss - 31. Juli 2006 (LG Karlsruhe)

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 357 StPO

Verfallsanordnung (entgegenstehende Ansprüche der Geschädigten; möglicher Verzicht); Revisionserstreckung (materiellrechtliche Gesetzesverletzung).

Der grundsätzliche Vorrang der zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil namentlich festgestellten Geschädigten greift lediglich dann nicht, wenn diese keine Ansprüche geltend machen oder darauf verzichten, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).

HRRS 2006 Nr. 390

BGH 1 StR 75/06 Beschluss - 22. März 2006 (LG Rottweil)

§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 67 Abs. 2 StGB

Sexuelle Nötigung (hilflose Lage; sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen); Vorwegvollzug (Umkehrung der gesetzlichen Reihenfolge; Förderung der Therapie durch vorherigen Strafvollzug: Darlegungsanforderungen).

§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Opfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet.