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HRRS 2005 Nr. 669

BGH 1 StR 222/05 Beschluss - 29. Juni 2005 (LG Ravensburg)

§ 35a StPO; § 44 Satz 2 StPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist (mangelnde Aufklärung über die Notwendigkeit, die Revisionsbegründungsschrift in deutscher Sprache abzufassen; ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung).

Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung i. S. von § 35a StPO gehört auch der Hinweis, dass die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muss. Dies begründet für den Angeklagten den Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 30, 182, 185).

HRRS 2005 Nr. 670

BGH 1 StR 227/05 Beschluss - 30. Juni 2005 (LG Bayreuth)

§ 211 Abs. 2 StGB; § 30 StGB; § 27 StGB; § 28 StGB; § 261 StPO

Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs des Auftragsmordes (Glaubhaftigkeitsanalyse; allgemeine Glaubwürdigkeit); Straftat im Sinne des § 30 StGB; Wertungswidersprüche bei gekreuzten Mordmerkmalen (mögliche Sperrwirkung einer Mindeststrafe).

1. Stehen mehrere Möglichkeiten im Raum, von denen keine zwingend ausgeschlossen ist, aber auch keine naheliegt, ist der Tatrichter zwar nicht gehindert, die für den Angeklagten ungünstigere Möglichkeit zu bejahen (§ 261 StPO); er muss jedoch erkennbar erwägen, dass diese Möglichkeit auch nicht wesentlich näherliegend erscheint als die als fernliegend verworfene Möglichkeit, die für den Angeklagten günstiger gewesen wäre (vgl. BGH StraFo 2005, 161). 2. Bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit einer Aussage auch auf Grund einer generellen Persönlichkeitsbeurteilung ist es erforderlich, möglicherweise gegenläufige Gesichtspunkte erkennbar zu erörtern. 3. Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung einer geplanten Tat ist nicht auf den Anstifter abzustellen; es kommt vielmehr darauf an, ob die Tat des Täters Mord wäre und ob dem Anstifter die hierfür maßgeblichen Umstände bewusst sind (vgl. BGH NJW 2005, 996 f., BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmen 1 jew. m. w. N.).

HRRS 2005 Nr. 896

BGH 1 StR 234/05 Urteil - 9. November 2005 (LG Stuttgart)

§ 211 Abs. 2 StGB; § 212 StGB; § 46 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG

Mord (niedrige Beweggründe; fehlender nachvollziehbarer Grund); Totschlag (Wertungsfehler bei der Strafzumessung; besonders schwerer Fall; Nähe zu Mordmerkmalen).

Wenn der Angeklagte ohne jeglichen Grund gehandelt hätte, stellt dies für sich im Grundsatz noch keinen niedrigen Beweggrund dar. Es wäre auch im Hinblick auf § 103 Abs. 2 GG und die absolute Rechtsfolge des § 211 StGB verfehlt, jede vorsätzliche Tötung, für welche sich kein 'nachvollziehbarer' oder nahe liegender Grund finden lässt, als Mord aus niedrigen Beweggründen anzusehen.