BGH 1 StR 65/05 Urteil - 12. Juli 2005 (LG Ellwangen)
Wissentliche schwere Körperverletzung (Anforderungen an den subjektiven Tatbestand: Irrelevanz einer reinen Hoffnung auf das Ausbleiben schwerwiegender Folgen; Unterernährung von Kindern; Garantenstellung der Eltern: rechtzeitige Einschaltung von Ärzten; Abgrenzung von Tun und Unterlassen; Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorsatzes bzw. der Wissentlichkeit insbesondere bei Wahrnehmung des Schweigerechts: Einbeziehung der belegten Interessenlage, keine Unterstellung gegenteiliger Hoffnungen).
1. Zur Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung reicht es aus, dass der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht. Haben die Angeklagten schwerwiegende Folgen als sicher vorausgesehen, ist es ohne Bedeutung, dass sie auf deren Ausbleiben und darauf hofften, dass sich der Gesundheitszustand des Opfers wieder von selbst bessere. Derjenige, der die Handlung bzw. das Unterlassen will, will auch das, was er als sichere Folge ansieht. 2. Macht ein Angeklagten von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, ist die Feststellung sogenannter innerer Tatsachen - auch hinsichtlich der Motive für sein Handeln - nur durch Rückschlüsse möglich (BGH NJW 1991, 2094 m.w.Nachw.). Neben objektiven Umständen können auch Erkenntnisse zur Interessenlage von Angeklagten ein wichtiger Anhaltspunkt für innere Tatsachen sein (BGH NStZ 2004, 35). 3. Es ist - auch bei schweigenden Angeklagten - aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten, zugunsten der Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NJW 2002, 2188, 2189 m.w.Nachw.). 4. Die Rechtsprechung stellt bei der Abgrenzung von aktivem Tun oder Unterlassen auf den Schwerpunkt des Vorwurfs ab (BGHSt 6, 46, 59; 40, 257).