BGH 1 StR 327/04 Urteil - 1. Februar 2005 (LG Augsburg)
BGHSt 50, 11; Verdeckungsabsicht bei Tötung eines Opfers, das die Straftat bekanntermaßen bereits anderen mitgeteilt hat (Grundsätze der Beweiswürdigung beim Zeugen vom Hörensagen; Sicherstellung der Strafbarkeit).
1. In Verdeckungsabsicht handelt auch derjenige, welcher - um der Strafverfolgung zu entgehen - das Opfer einer Straftat tötet, selbst wenn dieses die Tat bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte, jedoch allein aufgrund der Aussage eines solchen Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt würden. (BGHSt) 2. In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten (BGHSt 15, 291, 295 ff.; BGHSt 41, 358, 360). Allerdings scheidet begrifflich eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat dann aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist (vgl. BGH GA 1979, 108). (Bearbeiter)