BGH 1 StR 241/04 Beschluss - 7. Juli 2004 (LG Traunstein)
Keine Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG auf Grund des Zweifelssatzes (Aufdeckung; Aufklärungserfolg; in dubio pro reo; Überzeugung des Gerichts).
Keine Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG auf Grund des Zweifelssatzes (Aufdeckung; Aufklärungserfolg; in dubio pro reo; Überzeugung des Gerichts).
Aufklärungsrüge; (erhebliche) Verminderung bzw. Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei Alkoholkonsum (BAK und psychodiagnostische Beweisanzeichen; Rechtsprechung der Strafsenate des BGH; gesteigerte Anforderungen bei schwerwiegenden Delikten).
Versuchte Tötung (Voraussetzungen des korrigierten Rücktrittshorizonts; unbeendeter Versuch).
Wirksamer konkludent erklärter Rechtsmittelverzicht durch "Kopfnicken"; Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Vortrag von Negativtatsachen).
Widersprüchliche Behauptung eines Willensmangels des Angeklagten hinsichtlich seines Rechtsmittelverzichts im Kontext einer Verfahrensabsprache.
Gebotene Videoaufzeichnung der Vernehmung einer schutzbedürftigen Zeugin im Ermittlungsverfahren (Dokumentationspflicht; Opferschutz bei schwerwiegenden Sexualstraftaten).
Wird wegen des Verdachts ermittelt, ein Kind sei Opfer schwerwiegender Sexualstraftaten geworden, so begründet die "Sollvorschrift" des § 58a Abs. 1 Satz 2 StPO eine grundsätzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, die Aussagen des Kindes aufzuzeichnen.
Ermessen des Tatrichters über die Beauftragung eines Sachverständigen bei der Überschneidung der Kompetenzen von Sachverständigen (psychologische Kenntnisse des Psychiaters).
Verdeckungsmord und niedrige Beweggründe (Verdeckungsabsicht; Beurteilung bei Motivbündeln; Feststellung des bewusstseinsdominanten Motivs); Notwehr (Verteidigungswille).
Kommen bei der Prüfung der subjektiven Mordmerkmale verschiedene, möglicherweise zusammenwirkende Motive des Täters in Betracht (sogen. Motivbündel), hat der Tatrichter sämtliche wirkmächtige Elemente in seine Würdigung einzubeziehen. Entscheidend ist, ob der leitende, die Tat prägende Handlungsantrieb für sich betrachtet die Voraussetzungen erfüllt, also "niedrig" ist oder auf Verdeckung einer Straftat gerichtet ist. Für den Tatrichter stellt sich damit die Aufgabe, bei mehreren Zielen und Anlässen der Tat das bewusstseinsdominante Motiv festzustellen. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Verdeckungsmord anerkannt, dass auch die Absicht, durch Tötung eine Entdeckung früherer Straftaten zu vermeiden, mit anderen Beweggründen zusammenfallen kann; sie muss aber für sich gesehen Triebfeder des Täterhandelns sein (BGH MDR bei Dallinger 1976, 15; MDR bei Holtz 1984, 276).
Grundsätzliche Verpflichtung zur Videoaufzeichnung der Vernehmung einer schutzbedürftigen Zeugin im Ermittlungsverfahren.
Mord (Heimtücke: Ausnutzungsbewusstsein und Affekt); Urteilsgründe (Beschränkung auf die erwiesenen Tatsachen im Gegensatz zu Hilfserwägungen); Instruktion des Sachverständigen.