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HRRS 2004 Nr. 823

BGH 1 StR 199/04 Beschluss - 23. August 2004 (LG Konstanz)

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 218 StPO

Unwirksamer Rechtsmittelverzicht bei unterbliebener Ladung eines Wahlverteidigers nach § 218 StPO unter den besonderen Umständen des Einzelfalles (Art und Weise des Zustandekommens; Verteidigerverschulden: fehlende Information und Beteiligung des Angeklagten an einer Verfahrensabsprache).

1. Einzelfall der Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wegen der Art und Weise des Zustandekommens bei unterbliebener Ladung eines zweiten Wahlverteidigers. 2. Ein konkludenter Verzicht des Angeklagten auf sein Recht, sich vor der Erklärung eines Rechtsmittelverzichts mit seinen Wahlverteidigern zu beraten, liegt nicht vor, wenn der Angeklagte keine Kenntnis darüber hat, dass ein abwesender Wahlverteidiger nicht geladen worden ist.

HRRS 2004 Nr. 886

BGH 1 StR 202/04 Urteil - 14. September 2004 (LG Mannheim)

Art. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 73 Abs. 3 StGB; § 73a StGB

Verfall von Wertersatz gegen einen Drittbegünstigten (Zurechnung der Taten von Angestellten einer betrieblichen Organisation ohne Organstellung, mögliche Ausweisung eines niedrigeren Verfallsbetrages bei Gutgläubigkeit des Drittbegünstigten; Revisibilität der Härtefallregelung; Bruttoprinzip; Schuldgrundsatz).

1. Hinsichtlich der Zurechnung nach § 73 Abs. 3 StGB bedarf es keiner Organstellung. Auch Taten von Angestellten einer betrieblichen Organisation können dieser im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB zugeordnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung gutgläubig ist (vgl. zum Ganzen bereits BGHSt 45, 235). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. 2. Die Anwendung der Härteregelung des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB ist in erster Linie Sache des Tatrichters (BGH wistra 2003, 424, 425). Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Umstände ist daher der revisionsrechtlichen Beanstandung nicht zugänglich. Mit der Revision kann aber angegriffen werden, dass das Tatbestandsmerkmal "unbillige Härte" selbst unzutreffend ausgelegt wird (BGH aaO). 3. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB nur erfüllt, wenn die Härte "ungerecht" wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (BGH aaO; BGH NStZ-RR 2002, 9). Die Auswirkungen der Maßnahme müssen daher im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber damit angestrebten Zweck stehen. Es müssen dabei besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann.

HRRS 2004 Nr. 657

BGH 1 StR 214/04 Beschluss - 16. Juni 2004 (LG Hechingen)

Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO

Ablehnung von Beweisanträgen wegen Prozessverschleppung (Begriff des Beweisantrages; unzulässige Verknüpfung mit der Strafzumessung; Hinwirkung der Verteidigung auf eine bestimmte Strafe; Feststellung der Sprachfähigkeiten des ausländischen Angeklagten; Verfahrensabsprachen).

HRRS 2004 Nr. 889

BGH 1 StR 233/04 Urteil - 16. September 2004 (LG Regensburg)

§ 212 StGB; § 15 StGB; § 21 StGB; § 261 StPO

Beweiswürdigung (bedingter Tötungsvorsatz beim Umgang mit Schusswaffen: Vertrauen auf einen glücklichen Zufall; Willenselement des Vorsatzes bei gefährlichen Handlungen und Bedeutung einer "Minderbegabung"); Anforderungen an die Feststellung einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Indizwirkung der BAK und umfassende Gesamtwürdigung zur Rechtsfrage).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in der Regel das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38).