BGH 1 StR 324/03 Beschluss - 27. August 2003 (LG München)
Absoluter Revisionsgrund der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschluss einzelner Zuhörer durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen zum Zeugenschutz; Vernehmungen als einheitliches Geschehen).
1. Ist die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so deckt der Ausschluss der Öffentlichkeit auch eine nachfolgende Vernehmung dieses Zeugen ab. Dies gilt nur dann nicht, wenn die beiden Vernehmungen kein insgesamt einheitliches Verfahrensgeschehen sind (vgl. BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 1 m.w.N.). 2. Die Gründe, die den Ausschluss einzelner Zuhörer von der Verhandlung rechtfertigen, sind nicht auf die Gründe beschränkt, die auch den Ausschluss der gesamten Öffentlichkeit rechtfertigen könnten (vgl. BGHSt 17, 201, 203 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 7). 3. Die sitzungspolizeilichen Befugnisse umfassen das Recht und die Pflicht, mit geeigneten Mitteln darauf hinzuwirken, dass Zeugen keinem Druck zur Beeinflussung ihres Aussageverhaltens ausgesetzt werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls können aus diesem Grund auch Zuhörer des Saals verwiesen werden. 4. Es kann im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann vorliegen, wenn einzelne Zuhörer in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Saal entfernt wurden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1, 2 jew. m.w.N.). Hat anstelle des hierzu regelmäßig allein berufenen Vorsitzenden (§ 176 GVG) die gesamte Strafkammer entschieden, hält der Senat dies für unschädlich.