BGH 1 StR 195/02 Beschluss - 2. Juli 2002 (LG Augsburg)
Unzulässige Strafschärfung bei Spurenbeseitigung (Vorbehalt neuen Unrechts; weitergehende Ziele, die ein ungünstiges Licht auf den Täter werfen); verminderte Schuldfähigkeit (Btm-Auswirkungen); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allein der Versuch, sich selbst durch Beseitigung von Tatspuren der Strafverfolgung zu entziehen, kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Dies gilt selbst dann, wenn die Spurenbeseitigung umsichtig oder kaltblütig vorgenommen wird (vgl. dazu nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Nachtatverhalten 13, 17, 18). Anders kann es sich allenfalls dann verhalten, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft oder mit seinem Verhalten weitergehende Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein zwar noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt. Zu bedenken ist aber auch der Sonderfall, dass die Angst des Täters vor nahe bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen, die er schon als "grausamst" erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ermöglicht (vgl. BGH NStZ 2001, 83; 1989, 430; BGHR StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 11, 12). 3. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB ist nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit; es genügt vielmehr eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muss noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB § 64 - Hang 4, 5).